Allgemeine Geschäftsbedingungen der Landgard-Gruppe
§ 1. Geltungsbereich der Bedingungen
Diese Geschäftsbedingungen gelten im Rechtsverkehr der in der Landgard-Gruppe verbundenen Unternehmen (Landgard Blumen & Pflanzen GmbH, Landgard Obst & Gemüse GmbH & Co. KG, Nordwest-Blumen Wiesmoor u.a.) – nachfolgend Landgard genannt - mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB - nachfolgend Kunde genannt - für den Verkauf der von der Landgard-Gruppe angebotenen Produkte. Abweichende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kunden, die unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen, wird bereits jetzt widersprochen.
§ 2. Vertragsverhältnis
Sämtliche Verkäufe - auch soweit sie mit Zustimmung von Landgard aus Gartenbaubetrieben getätigt werden - erfolgen nur für Rechnung von Landgard. Nur durch Zahlung an Landgard wird der Kunde von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Absprachen, die Kunden mit den Vorlieferanten (Gartenbaubetrieben) treffen, verpflichten Landgard nur bei schriftlicher Bestätigung durch Landgard. Sofern ein Kunde mit einem mit Landgard verbundenen Erzeuger über die Landgard anzudienende Produktion Direktgeschäfte tätigt, ohne dass der Kaufpreis über Landgard fakturiert wird, kann Landgard die Geschäftsverbindung mit dem Kunden mit sofortiger Wirkung kündigen.
§ 3. Verkauf / Rücktritt
1. Verkauf
Sämtliche Angebote von Landgard gelten nur für die angegebene Dauer und sind danach freibleibend. Aufträge oder Bestellungen – die fernmündlich oder fernschriftlich erfolgen können - werden für Landgard verbindlich, wenn sie von Landgard schriftlich bestätigt werden. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Durch Übersendung bzw. Vorzeigen von Mustern wird keine Verpflichtung zur Lieferung derselben Größe übernommen. Die Aufträge werden gegenüber Landgard unwiderruflich erteilt.
2. Verkaufspreis
Als Verkaufspreis gilt der vereinbarte Preis oder wenn kein Preis vorab vereinbart wurde, der Preis am Tag der Abholung, zuzüglich der Kosten (z.B. für Verpackung), Gebühren und Verkaufsaufschläge entsprechend der durch Rundschreiben und Aushang bekannt gegebenen Gebührenordnung sowie zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Als besondere Regelungen können in bestimmten Märkten abweichende Verkaufsaufschläge gelten.
3. Rücktritt
Landgard kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt wird oder gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.
§ 4. Lieferung und Lieferfristen
1. Liefertermine und Lieferfristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden; verbindliche Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Landgard. Hat der Kunde Ware zur Abholung bestellt, wird ihm in der schriftlichen Bestätigung der Abholtermin mitgeteilt.
2. Landgard ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Abrufaufträge sind schriftlich zu terminieren.
3. Die Lieferung erfolgt, falls nicht etwas anderes vereinbart ist, ab Versandbetrieb innerhalb der vereinbarten Lieferzeit. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn er zuvor Landgard schriftlich eine angemessene Nachfrist eingeräumt hat, welche mit Eingang der schriftlichen Nachfristsetzung in den Geschäftsräumen von Landgard beginnt.
4. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, wie z.B. Streik, Betriebsstörungen, Pandemien, Energieversorgungsschwierigkeiten, Frost, Hagel und sonstige Witterungsschäden - auch wenn sie beim Vorlieferanten bzw. beim Transport auftreten - verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung. Auf die genannten Umstände kann Landgard sich nur berufen, wenn sie bzw. ihr Erfüllungsgehilfe (z.B. die Spedition) den Kunden unverzüglich benachrichtigt, sofern solche Umstände nicht ohnehin schon allgemein bekannt sind.
5. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügender Belieferung von Landgard seitens ihrer Lieferanten ist Landgard von ihren Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Landgard verpflichtet sich in diesem Fall, ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Kunde abzutreten. Weitere Ansprüche des Kunden über das Recht zum Rücktritt hinaus sind ausgeschlossen, soweit diese Ansprüche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Landgard bzw. ihrer Mitarbeiter beruhen.
6. Landgard haftet außerdem in keinem Fall für Lieferverzögerungen durch Frachtführer, Eisenbahn oder andere mit der Anlieferung, dem Transport, der Umladung etc. betraute Stellen, sofern der Frachtführer etc. sorgfältig ausgewählt wurde.
7. Verpackungs-, Versicherungs-, Einfuhr-/Frachtspesen und dergleichen gehen, falls nicht anders vereinbart, zu Lasten des Kunden. Falls der Kunde die Art und Weise der Lieferung nicht anders bestimmt, wird die Versendung auf dem nach dem Ermessen von Landgard besten Weg bewirkt. Transporterhöhungskosten, Tarifveränderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können dem vereinbarten Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach schriftlich festgelegtem Liefertermin erfolgt. Eine Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf Wunsch und Kosten des Kunden.
§ 5. Gefahrübergang und Mängelrügen
1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware dem Kunden übergeben wurde. Findet eine Versendung statt, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Auslieferungsstelle verlassen hat, unabhängig davon, ob die Sendung vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die Landgard nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Ist Lieferung „frei Haus“ vereinbart, geht die Gefahr mit der Ablieferung beim Kunden auf diesen über.
2. Nicht verdeckte Mängel der gelieferten Ware sind unverzüglich nach Empfang zu rügen.
3. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Bei leicht verderblicher Ware (z. B. Schnittblumen, Salat etc.) ist eine Mängelrüge nur binnen 24 Stunden nach Ablieferung möglich. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so bleiben die Vorschriften der §§ 377 ff. HGB unberührt. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
4. Mängelrügen haben immer mit Bezug auf die mangelbehafteten Produkte zu erfolgen. Pauschale Reklamationen werden nicht akzeptiert. Der Reklamation ist eine Beschreibung und/oder Fotos des Mangels beizufügen.
5. Bei Proben, die z.B. zum Zwecke der Untersuchung auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln etc. erfolgen, werden Mischproben aus einer gelieferten Partie nicht anerkannt, wenn diese ausweislich der Kennzeichnung der einzelnen Chargen/Kisten etc. von verschiedenen Vorlieferanten stammt. Der Kunde hat vielmehr unter Berücksichtigung des Gebots der Rückverfolgbarkeit gem. Art. 18 Verordnung (EG) Nr.178/2002 den durch die Kennzeichnung ausgewiesenen Hersteller, dem die Probe zuzuordnen ist, zu dokumentieren.
6. Der Kunde ist verpflichtet, Landgard Gelegenheit zu geben, die Ware durch einen Beauftragten besichtigen zu lassen, um die Berechtigung der Reklamation überprüfen zu können. Verfügt der Kunde über die beanstandete Ware, ohne dass Landgard auf das Besichtigungs- und Untersuchungsrecht verzichtet hat, so ist der Kunde mit seiner Reklamation ausgeschlossen. Erweist sich die vom Kunden erhobene Reklamation als unbegründet, so hat er Landgard etwaige Aufwendungen für Untersuchungen zu erstatten.
§ 6. Mängelhaftung und Schadensersatz
1. Bei berechtigter Mängelrüge sind die Ansprüche des Kunden zunächst auf Ersatzlieferung beschränkt. Ist eine Ersatzlieferung nicht möglich oder schlägt diese fehl, so kann Preisminderung verlangt werden.
2. Verlust oder Beschädigungen auf dem Bahn- oder Speditionstransport sind bei Lieferungen „ab Werk“ vom Kunden beim Frachtführer zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung vom jeweiligen Transporteur/Spediteur bescheinigen zu lassen. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung, es sei denn, eine Lieferung „frei Haus“ ist vereinbart. Im Fall der Lieferung „frei Haus“ sind Verlust oder Beschädigungen unverzüglich an Landgard zu melden.
3. Es wird keine Haftung übernommen für Mängel oder Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
- natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
- chemische, elektrochemische, biologische oder ähnliche Einflüsse (wie z.B. auch durch Strahlen, Hitze, Lichtarmut, etc.), sofern sie nicht von Landgard zu vertreten sind.
4. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit;
- in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit;
- bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), etwa solcher, die der Vertrag Landgard nach seinem Inhalt und seinem Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei einer solchen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch die Haftung auf den vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit sie nicht auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruht; wenn eine Haftungsbeschränkung gesetzlich ausgeschlossen ist, z. B. bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 7. Transporthilfsmittel und Verpackung
1. Als Transporthilfsmittel (THM) werden alle Objekte bezeichnet, die zum Transport eines Gutes genutzt werden und mit diesem eine Einheit bilden. Hierzu zählen u. a. CC-Container, EC-Container und Euro-Paletten. Landgard stellt dem Kunden das Transporthilfsmittel kaufweise oder aufgrund eines Mietvertrages zur Verfügung.
2. Alle Bewegungen der Mehrweg-Transporthilfsmittel werden auf Konten erfasst. Die wöchentlich oder monatlich erstellten Abrechnungen sind Rechnungsabschlüsse im Rahmen eines Kontokorrents und enthalten die Bestände, deren Veränderungen sowie die Benutzungsgebühren. Landgard weist den Kunden mit der Abrechnung darauf hin, dass die Abschlusssalden als anerkannt gelten, wenn der Abrechnung nicht binnen 14 Tagen ab Zugang begründet widersprochen wird.
3. Landgard unterscheidet zwischen Verkaufs- und Transportverpackung. Transportverpackung (im Weiteren: Verpackung) ist die lösbare Umhüllung eines Produktes, welche zum Zweck des gemeinsamen Transportes und dem Schutz des Transportgutes verwendet wird. Verkaufsverpackung gelangt mit dem Produkt zusammen in den Handel. Verpackung wird als Einwegverpackung zu den jeweils gültigen Preisen verkauft oder als Mehrwegverpackung dem Kunden gegen Erhebung eines Pfandgeldes und Zahlung einer Benutzungsgebühr zur Verfügung gestellt.
4. Einwegverpackung wird von Landgard zum Zwecke der Entsorgung nur zurückgenommen, wenn sie von Landgard verkauft wurde oder sich hinsichtlich Art und Material nicht von der von Landgard verkauften Verpackung unterscheidet, höchstens jedoch in einer Menge, die der von Landgard verkauften Menge entspricht.
5. Als Landgard-Eigentum gekennzeichnete Verpackung darf nur für Landgard-Ware verwendet werden. Jede andere Verwendung wird als Missbrauch des Eigentums bzw. Nutzungsrechtes durch Landgard verfolgt.
6. Transporthilfsmittel und Mehrwegverpackungen sind vom Kunden pfleglich zu behandeln sowie in einem einwandfreien und sauberen Zustand zurückzugeben. Beschädigte Verpackungen und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen. Eine Rückgabe kann nur im Rahmen der von Landgard gelieferten Menge erfolgen und nur gegen Vorlage der Formularquittungen von Landgard. Die Rücklieferung gleichwertiger Transporthilfsmittel ist statthaft. Kommt der Kunde mit der Rückgabe von Mehrwegverpackungen oder Transporthilfsmittel in Verzug, so kann Landgard Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises zum Zeitpunkt der Wiederbeschaffung verlangen, wobei dem Kunden der Nachweis vorbehalten bleibt, dass Landgard ein Schaden nicht oder in einer geringeren Höhe entstanden ist. Ein vom Kunden gezahltes Pfandgeld wird auf diesen Schadensersatzanspruch angerechnet.
7. Die jeweils gültigen Preise, Benutzungsgebühren und Pfandgelder werden durch Rundschreiben, Aushänge oder in einer anderen geeigneten Form bekannt gegeben; sie sind mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen abänderbar.
§ 8. Entsorgung
Die Entsorgung von Einwegverpackungen aus Lieferungen der Landgard ist vorbehaltlich gesetzlicher Rücknahmepflichten Kundensache.
§ 9. Zahlungen, Rechnungsabschluss, Aufrechnung
1. Alle Preise sind in Euro berechnet zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Falls nicht anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Hat der Kunde einen Abbuchungsauftrag oder eine Einzugsermächtigung erteilt und hat Landgard davon Gebrauch gemacht, so verzichtet er auf die Möglichkeit des Widerrufs gegenüber dem betroffenen Kreditinstitut. Kosten einer Auslandsüberweisung trägt der Kunde. Kosten, die durch Rückbelastungen einer Zahlungstransaktion entstehen sind vom Kunden zu tragen.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Landgard über den Betrag verfügen kann. Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein Kontokorrentkonto eingestellt, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Kontoauszüge, die mindestens jährlich erstellt werden, gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang des Rechnungsabschlusses schriftliche Einwendungen erhebt. Landgard ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, so ist Landgard berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
3. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch wegen Gegenansprüchen aus demselben Kaufvertrag berechtigt.
4. Landgard ist berechtigt gegen Forderungen des Kunden mit fälligen Forderungen von anderen Unternehmen der Landgard-Gruppe aufzurechnen, wenn Landgard dies dem Kunden mitteilt.
5. Bei Zahlungsverzug gerät ein vereinbarter Rabatt in Fortfall. Auch kann Landgard Verzugszinsen in Höhe von 12 % p. a. verlangen; dem Kunden steht der Nachweis offen, dass ein Verzugsschaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Mindestens ist der gesetzliche Zinssatz (8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) geschuldet.
§ 10. Leistungsstörungen
Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Kunde die Annahme der Ware verweigert, vereinbarte Ratenzahlungen nicht einhält, Wechsel nicht vereinbarungsgemäß herein gibt oder einlöst oder wenn Landgard Tatsachen bekannt werden, die die Sicherheit der Forderung gefährdet erscheinen lassen. Landgard kann in den oben genannten Fällen auch vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
Bei Annahmeverzug des Kunden kann Landgard die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden bei sich oder einem Dritten einlagern oder in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Kunden verwerten. Außerdem kann Landgard unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schadenersatz geltend zu machen, 10 % des Kaufpreises als pauschalierten Schadenersatz fordern. Der Kunde kann den Nachweis führen, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale ist.
§ 11. Eigentumsvorbehalt, Abtretung
1. Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt einschließlich des verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsbeziehung zu Landgard getilgt hat. Bei laufender Verrechnung gilt das vorbehaltene Eigentum ggf. als Sicherheit für die Saldenforderung. Falls Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung.
2. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware (insbesondere Pfändung) wird der Kunde auf das Eigentum von Landgard hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde hat alle mit der Pfandfreistellung verbundenen Kosten, welcher Art auch immer, zu tragen. In jedem Fall ist der Kunde verpflichtet, gegen das Eigentum von Landgard gerichtete Zugriffe Dritter abzuwehren und haftet für alle Schäden und Kosten, die durch derartige Zugriffe Dritter entstehen können.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Versicherungsvertrag, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich aller Nebenrechte und Sicherheiten) tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an Landgard ab. Landgard nimmt die Abtretung an. Der Kunde verpflichtet sich in diesen Fällen, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen, jedenfalls aber auch in der Liste der offenen Debitorenposten für jede einzelne Forderung unter Angabe des Zeitpunktes der Zession und der Bezeichnung des Zessionars anzubringen. Die Landgard ermächtigt ihn widerruflich, die an die Landgard abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Landgard wird auf Anforderung des Kunden die von Landgard gehaltene Sicherheit nach eigener Wahl insoweit freigeben, als der realisierbare Wert der Sicherheit 20 % der gesicherten Forderung nicht nur vorübergehend übersteigt.
5. Der Eigentumsvorbehalt entbindet den Kunden nicht von seiner Haftung für den Untergang und die zufällige Verschlechterung der Ware, nachdem sie in seinen Besitz übergegangen ist.
6. Landgard ist berechtigt, Ansprüche (gesamthaft oder auch zum Teil) ohne Zustimmung des Kunden an einen oder mehrere Dritte abzutreten. Der Kunde ist ohne Zustimmung von Landgard nicht berechtigt Ansprüche aus Vertragsverhältnissen mit Landgard auf Dritte zu übertragen, diese abzutreten und/oder zu verpfänden.
§ 12. Qualitätsnormen
Über die Geschäftsbedingungen hinaus gelten die Landgard-Qualitätsnormen, nämlich die Sortierungsrichtlinien für Schnittblumen und Zierpflanzen, insbesondere Topfpflanzen, Beetpflanzen und Baumschulware sowie die Qualitätsnormen für frisches Obst & Gemüse.
Diese werden dem Kunden auf Anforderung zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der Landgard zur Verfügung gestellt.
§ 13. Hausrecht und Kontrollen
1. Kunden, die die Ruhe und Ordnung der Einrichtungen der Landgard-Gruppe stören, können zeitweise oder dauernd von den Vermarktungseinrichtungen der Landgard-Gruppe ausgeschlossen werden.
2. Beauftragte von Landgard sind berechtigt, auf dem Vermarktungsgelände Mengenkontrollen durchzuführen. Werden dabei - im Verhältnis zu der nach den Partiescheinen errechneten Menge oder nach der in der Rechnung ausgewiesenen Menge - Mehrmengen festgestellt, so ist Landgard berechtigt, diese Mehrmenge ersatzlos in Besitz zu nehmen. Er hat dabei die freie Auswahl unter den vorgefundenen Einheiten.
3. Diebstahl von Ware, Ladungsträgern oder sonstigem Eigentum der Unternehmen der Landgard-Gruppe wird zur Anzeige gebracht und führt zum Entzug der Einkaufsberechtigung an allen Niederlassungen der Landgard-Gruppe.
§ 14. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist - für alle Lieferungen die jeweilige Auslieferungsstelle (Verkaufsstelle bzw. Gartenbaubetrieb). Zahlungsort ist die Verkaufsstelle oder Straelen-Herongen.
§ 15. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die der Kunde Landgard zur Verfügung stellt (insbesondere Name, Adresse, Kontaktdaten, Bankdaten), werden von Landgard in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften verwendet.
Die vollständigen Datenschutzinformationen wurden dem Kunden bei Begründung der Geschäftsbeziehung zur Verfügung gestellt und hängen in den Fachhandelsmärkten von Landgard aus.
Beim Besuch der verschiedenen Online-Auftritte von Landgard erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den Datenschutzhinweisen der jeweils besuchten Website.
§ 16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen.
2. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis mit Kaufleuten entstehenden Ansprüche ist Krefeld. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 17. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung innerhalb der Geschäftsbedingungen oder innerhalb der sonstigen vertraglichen Regelungen mit dem Vertragspartner von Landgard unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen der vertraglichen Vereinbarungen sowie der Geschäftsbedingungen nicht berührt. Es gilt dann die zulässige, dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung nächstkommende wirksame Regelung als vereinbart.
Februar 2024